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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 3 Ss 295/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 341 I | |
StPO § 473 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Strafsache ...
wegen Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 3. Strafsenatauf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3 kleinen Strafkammer des Landgerichts Hanau vom 30. Mai 2001 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist verspätet eingelegt. Die einwöchige Frist des § 341 I StPO begann mit Verkündung des Urteils vom 30.5.2001 zu laufen, war mithin mit Ablauf des 6.6.2001 verstrichen. Das auf den 4.6.2001 datierte Rechtsmittelschreiben des Angeklagten ist erst am 7.6.2001 bei Gericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Sein Schreiben vom 8.7.2001 ist zwar als darauf gerichteter Antrag auszulegen, als solcher aber unzulässig. Der Angeklagte macht zwar geltend, sein Schreiben vom 4.6.2001sei "so rechtzeitig zur Post gegeben worden, daß es am 6.6.2001 in Hanau hätte sein müssen", der Fehler müsse "bei der Post liegen". Das genügt indes nicht. Wer die Versäumung einer Frist mit einer unvorhersehbaren Verzögerung der Postzustellung begründet, muß die Umstände der Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau darlegen, daß das Gericht hinreichend zuverlässig beurteilen kann, ob ein Verschulden oder Mitverschulden des Betroffenen in Betracht kommt (BGH, NStZ 1193, 27 <K>; OLG Hamm, MDR 1977, 948 <L>; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 45 Rdnr. 5; Maul, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 7 jew. m.w.Nachw.). Diesen Anforderung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Ihm läßt sich nicht entnehmen an welchem Tage zu welcher Uhrzeit er die Sendung in welchen Briefkasten mit welcher vorgesehenen nächsten Leerung eingeworfen hat. Mangels dieser Angaben sein Vorbringen erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung- läßt sich nicht beurteilen, ob der Angeklagte sein Rechtsmittel tatsächlich ordnungsgemäß und so rechtzeitig der Post überantwortet hat, daß er unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlauffrist (vgl. hierzu BGH, GA 1994, 75) mit ihrem Eingang noch vor Ablauf des 6.6.2001 rechnen konnte.
Im übrigen sind keinerlei Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben, was ebenfalls zur Unzulässigkeit des Antrags führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Ende der Entscheidung
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